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Thema: Finanzierung – Anschlussförderung

EBA: Informationen zur Antragstellung

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) entscheidet über die Bewilligung von Bundesmitteln nach der Richtlinie zur Förderung des Neu- und Ausbaus, der Reaktivierung und des Ersatzes von Gleisanschlüssen sowie weiteren Anlagen des Schienengüterverkehrs (Anschlussförderrichtlinie).

Auf Grundlage der Anschlussförderrichtlinie gewährt der Bund Unternehmen in privater Rechtsform finanzielle Zuwendungen für die Errichtung, die Reaktivierung, den Ausbau und den Ersatz von Gleisanschlüssen und multifunktionalen Anlagen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen. Der Bund beabsichtigt mit diesem Förderprogramm die Sicherung bisheriger Verkehre auf der Schiene und eine zusätzliche Verlagerung von Anteilen des Güterverkehrs von der Straße auf den umweltfreundlichen Verkehrsträger Schiene.

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse anteilig auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Wesentliche Voraussetzung für die finanzielle Förderung ist, dass sich die Unternehmen verpflichten, innerhalb des Förderzeitraums bei Ersatz mindestens das bisherige bzw. bei Neu-, Ausbau und Reaktivierung das neue zusätzliche Frachtvolumen über den geförderten Anschluss auf der Schiene zu transportieren. Bei Nichterreichung dieses Frachtvolumens ist der Zuschuss anteilig zurückzuzahlen.

Informationen zur Antragstellung

Nachfolgend finden Sie die aktuelle Anschlussförderrichtlinie, eine Übersicht der wichtigsten Fragen und Antworten zum Inhalt der Förderung (FAQ) sowie verschiedene Vordrucke zur Antragstellung und weiterführende aktuelle Informationen.

LINK Informationen Anschlussförderung der EBA

Für einen erfolgreichen Förderantrag raten wir, das EBA als Bewilligungsbehörde frühzeitig in die Planungen einzubinden und etwaige Anregungen aufzugreifen. Dadurch wird nicht nur sichergestellt, dass die Antragstellung den formalen Vorgaben entspricht. Auch Unklarheiten über die materiellen Voraussetzungen, die die Richtlinie an die Förderfähigkeit eines Vorhabens stellt, werden frühzeitig ausgeräumt. Zudem können Fehler – etwa ein vorzeitiger zuwendungsschädlicher Baubeginn – schon im Ansatz vermieden werden. Die Planungsbegleitung dient der grundsätzlichen Einschätzung der Förderfähigkeit und einer effektiven Antragstellung, trifft jedoch keine Aussagen hinsichtlich der technischen und rechtlichen Zulässigkeit des geplanten Projektes.

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